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Zulassungsverfahren

Die Pflanzenmedizin befasst sich mit der Gesunderhaltung von Pflanzen und forscht dazu an Kulturpflanzen sowie Schädlingen, Krankheiten und Unkraut. Dieses Wissen wird genutzt, um Pflanzenschutzmittel zu entwickeln, die die Pflanzen bei der Abwehr von Schadfaktoren unterstützen. In der Landwirtschaft werden bei allen pflanzenbaulichen Produktionsformen Pflanzenschutzmittel eingesetzt, denn kein Landwirt kann auf den Schutz seiner Kulturpflanzen verzichten.

Zulassungsverfahren garantiert sichere Produkte

Den sicheren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln stellen zahlreiche Gesetze und Verordnungen sicher. Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln wird in der Europäischen Union durch die EU-Verordnung 1107/2009 geregelt. Dem geht ein mehrstufiges und strenges Zulassungsverfahren voraus. Dies erfolgt im Wesentlichen in drei Schritten: 

1.) Bewertung und Genehmigung des Wirkstoffs auf EU-Ebene

2.) Zonale Bewertung von Pflanzenschutzmitteln durch je einen Mitgliedsstaat in den drei Zonen Nord, Mitte und Süd.

3.) Nationale Bewertung und Zulassung eines Pflanzenschutzmittels: In Österreich führen die Bewertung die Experten der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) durch. Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels erfolgt durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES).

Sämtliche Bestandteile eines Pflanzenschutzmittels werden bewertet und geprüft. Damit wird gewährleistet, dass Pflanzenschutzmittel für Mensch, Tier und Umwelt sicher sind.

Strenge Anwendungsauflagen für Landwirte

Im Zuge des Bewertungs- und Zulassungsverfahrens werden auch die Bedingungen und Auflagen festgelegt, unter denen das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf. Dazu zählen u.a. die zu behandelnden Kulturarten sowie der Zeitpunkt und die Häufigkeit der Anwendung. In der nationalen Bewertung werden auch die lokale Relevanz des zu bekämpfenden Schaderregers, die hinreichende Wirksamkeit in der beantragten Aufwandmenge und die Pflanzenverträglichkeit berücksichtigt. Das Ziel des Pflanzenschutzmittel-Einsatzes ist, dass der zu bekämpfende Schadorganismus – Unkraut, Schädling oder Krankheitserreger – auf ein wirtschaftlich vertretbares Maß zurückgedrängt wird (weitere Infos siehe Zusammenfassung zur Zulassung).

In den letzten Monaten wurden einzelne Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen medial diskutiert. Dadurch war zunehmend auch der Zulassungs- und Risikobewertungsprozess von Pflanzenschutzmitteln im Fokus. Die IndustrieGruppe Pflanzenschutz und ihre Mitgliedsunternehmen sind sich ihrer Verantwortung bewusst. Sie unterstützen daher das allgemeine Ziel, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Risikobewertung und in die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zu erhöhen (weitere Infos siehe Position der IGP zur Transparenz im Zulassungsprozess).

Notfallzulassungen

Als Notfallzulassung werden nach Art. 53 der EU-Verordnung 1107/2009 jene Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln bei einer anders nicht abzuwehrenden Gefahr für den Pflanzenbau

  • für eine Dauer von höchstens 120 Tagen und
  • eine begrenzte und kontrollierte Anwendung erfolgen.

Notfallzulassungen sind ein letztes Mittel, um im Einzelfall eine ausreichende Ernte von wichtigen und hochwertigen Lebensmitteln sicherzustellen. Die steigende Zahl der Notfallzulassungen ist aus Sicht der IndustrieGruppe Pflanzenschutz ein Zeichen dafür, dass die Anforderungen der produzierenden Landwirtschaft nicht erfüllt werden, nämlich eine möglichst breite und vielfältige Palette an effizienten Lösungen für eine bestmögliche Umsetzung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes.

Eine aktuelle der Liste der Notfallzulassungen ist abrufbar auf der Seite des Bundesamts für Ernährungssicherheit (BAES).

Weitere Details zu Notfallzulassungen und deren Zustandekommen gibt es in der Zusammenfassung zu Notfallzulassungen.

Lückenindikationen

Als Lückenindikationen bezeichnet man jene Anwendungsgebiete im Pflanzenschutz, die Kleinkulturen bzw. Anwendungen in geringfügigem Ausmaß umfassen und für die es kaum erfolgversprechende Lösungen im Pflanzenschutz gibt. Betroffen sind in Österreich vor allem der Obst- und Gemüseanbau, Heil- und Gewürzpflanzen sowie bestimmte Zierpflanzen. Art. 51 der EU-Verordnung 1107/2009 ermöglicht dazu eine Ausweitung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln auf eben diese flächenmäßig weniger bedeutenden Kulturen. Auf Wunsch der Landwirtschaft unterstützen die Hersteller von Pflanzenschutzmitteln regelmäßig Anträge, um den Geltungsbereich von Zulassungen auf Anwendungen in Kleinkulturen auszuweiten.

Weitere Details sind in der Position der IGP zu Lückenindikationen abrufbar.