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Rechtliche Rahmenbedingungen

Laut Abfallwirtschaftsgesetz haben Primärverpflichtete für die von ihnen in Verkehr gesetzten Gebinde (Verpackungen) an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushalts- oder gewerbliche Verpackungen teilzunehmen (entpflichtet).

Gebinde, die mit dem Symbol „Gesundheitsgefahr“ gekennzeichnet sind, sind laut Verpackungsverordnung von der Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ausgeschlossen (nicht entpflichtet). Sie sind der stofflich entsprechenden Abfallart für Gebinde mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen.

Empfehlungen zur fachgerechten Entsorgung von Pflanzenschutzmittel-Leergebinden in 3 Schritten

1.) Reinigen und Trocknen von Leergebinden

Alle Pflanzenschutzmittel-Gebinde sollen 3x gespült werden und trocken sein.

2.) Leergebinde richtig trennen

Gebinde mit dem Symbol „Gesundheitsgefahr“ und jene ohne dieses Symbol sind getrennt zu sammeln. Auf die korrekte Zuordnung ist zu achten. Die Verschlüsse sind separat abzugeben.

3.) Bei vorgesehenen Sammelstellen getrennt abgeben

 

Leergebinde ohne Gefahrensymbol „Gesundheitsgefahr“: Für diese Leergebinde sind die Hersteller verpflichtet, einen Entsorgungsbeitrag zu leisten. Entpflichtete, gereinigte Gebinde können bei regionalen Übergabestellen gemäß VKS-Liste abgegeben werden.

 

Leergebinde mit Gefahrensymbol „Gesundheitsgefahr“: Diese Leergebinde können an Sammelstellen, die gefährlichen Abfall übernehmen, gemäß EDM-Liste (Suche nach Abfallschlüsselnummer „57127“, Häkchen nur bei „Gefährliche Abfälle“) abgegeben werden. Bei diesen Sammelstellen können auch Restmengen abgegeben werden.
(Die EDM-Liste ist hier als pdf abrufbar)

 

Darüber hinaus übernehmen auch einige lokale Entsorgungseinrichtungen Leergebinde.