Rechtliche Rahmenbedingungen
Laut Abfallwirtschaftsgesetz haben Primärverpflichtete für die von ihnen in Verkehr gesetzten Gebinde (Verpackungen) an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushalts- oder gewerbliche Verpackungen teilzunehmen (entpflichtet).
Gebinde, die mit dem Symbol „Gesundheitsgefahr“ gekennzeichnet sind, sind laut Verpackungsverordnung von der Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ausgeschlossen (nicht entpflichtet). Sie sind der stofflich entsprechenden Abfallart für Gebinde mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen.