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3 Schritte zur Zulassung

In der Landwirtschaft werden bei allen pflanzenbaulichen Produktionsformen Pflanzenschutzmittel eingesetzt, denn kein Landwirt kann auf den Schutz seiner Kulturpflanzen verzichten. Die Pflanzenmedizin befasst sich mit der Gesunderhaltung von Pflanzen und forscht dazu an Kulturpflanzen sowie Schädlingen, Krankheiten und Unkraut. Dieses Wissen wird genutzt, um Pflanzenschutzmittel zu entwickeln, die die Pflanzen bei der Abwehr von Schadfaktoren unterstützen.

Den sicheren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln stellen zahlreiche Gesetze und Verordnungen sicher. Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln wird in der Europäischen Union durch die EU-Verordnung 1107/2009 geregelt. Dies erfolgt im Wesentlichen in drei Schritten:

1.) Bewertung und Genehmigung des Wirkstoffs auf EU-Ebene

In einem ersten Schritt wird der Wirkstoff bewertet. Das passiert in einem Gemeinschaftsverfahren der EU, an dem die Mitgliedsstaaten, die Europäische Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) mitwirken. Der Hersteller hat dazu einem Mitgliedsstaat – dem sogenannten berichterstattenden Mitgliedsstaat – einen Antrag auf Genehmigung eines Wirkstoffs vorzulegen und sämtliche erforderlichen Studien, Analysen und Unterlagen zur Bewertung einzureichen.

Die Behörden des berichterstattenden Mitgliedsstaats prüfen die eingereichten Daten auf ihre Vollständigkeit und ihre Qualität. Anschließend bewertet dieser Mitgliedsstaat den Wirkstoff und legt als Ergebnis einen detaillierten Bewertungsbericht vor. Der Wirkstoff wird darauf geprüft, dass er kein unannehmbares Risiko für Mensch, Tier und Umwelt darstellt.

Der Bewertungsbericht wird anschließend von Wissenschaftern in den Mitgliedsstaaten und der EFSA überprüft. Über die Wirkstoff-Genehmigung entscheiden die Mitgliedsstaaten im „Ständigen Ausschuss für die Nahrungsmittelkette und Tiergesundheit“ der EU-Kommission.

Da sich Wissenschaft und Technik weiterentwickeln, erfolgt spätestens nach zehn Jahren eine erneute Bewertung und Genehmigung. Die Zulassung kann für höchstens 15 Jahre verlängert werden.

2.) Zonale Bewertung von Pflanzenschutzmitteln

In einem zweiten Schritt erfolgt die zonale Bewertung. Dazu wurden die Mitgliedsstaaten in die drei Zonen Nord, Mitte und Süd eingeteilt. In jeder Zone wird ein Mitgliedsstaat ernannt, der das fertig formulierte Pflanzenschutzmittel bewertet und einen Bericht verfasst.

3.) Nationale Bewertung und Zulassung eines Pflanzenschutzmittels

Der Bericht der zonalen Bewertung bildet die Basis für die darauffolgende nationale Bewertung und Zulassung. In Österreich führen die Bewertung die Experten der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) durch. Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels erfolgt durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES).

Voraussetzungen für die Zulassung

Sämtliche Bestandteile eines Pflanzenschutzmittels werden bewertet und geprüft. Zudem werden im Zuge des Bewertungs- und Zulassungsverfahrens auch die Bedingungen und Auflagen festgelegt, unter denen das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf. Dazu zählen u.a. die zu behandelnden Kulturarten sowie der Zeitpunkt und die Häufigkeit der Anwendung.

In der nationalen Bewertung werden auch die lokale Relevanz des zu bekämpfenden Schaderregers, die hinreichende Wirksamkeit in der beantragten Aufwandmenge und die Pflanzenverträglichkeit berücksichtigt. Das Ziel des Pflanzenschutzmittel-Einsatzes ist, dass der zu bekämpfende Schadorganismus – Unkraut, Schädling oder Krankheitserreger – auf ein wirtschaftlich vertretbares Maß zurückgedrängt wird.

Zulassung, Vermarktung und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln werden von zahlreichen europäischen und nationalen Gesetzen und Bestimmungen geregelt. Gleichzeitig kontrollieren die zuständigen Behörden ständig landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und die Einhaltung von festgelegten Höchstwerten.

Damit wird gewährleistet, dass Pflanzenschutzmittel für Mensch, Tier und Umwelt sicher sind.